LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.07.2009
L 19 B 173/09 AS
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 22/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.07.2009 (L 19 B 173/09 AS) - DRsp Nr. 2009/20236

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen L 19 B 173/09 AS

DRsp Nr. 2009/20236

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.05.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1951 geborene und alleinstehende Kläger bezieht seit dem 01.11.2007 von der Beklagten Arbeitslosengeld II. Er bewohnt eine 55 qm große Wohnung. Die Kaltmiete beträgt monatlich 315,00 EUR, die Vorauszahlung für die Betriebs- und Heizungskosten 130,00 EUR. Mit Schreiben vom 09.10.2007 forderte die Beklagte den Kläger zur Senkung der Unterkunftskosten auf. Die angemessene Kaltmiete belaufe sich, ausgehend von einer zulässigen Wohnraumhöchstgrenze von 45 m² und einer Kaltmiete von 4,95 EUR je qm (ohne Neben- und Heizkosten), auf maximal 222,75 EUR. Seit dem 06.10.2008 hat der Kläger eine Werbeagentur als Gewerbe angemeldet.