LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.06.2005
L 9 B 23/05 AS ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 16/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.06.2005 (L 9 B 23/05 AS ER) - DRsp Nr. 2009/10120

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2005 - Aktenzeichen L 9 B 23/05 AS ER

DRsp Nr. 2009/10120

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21. April 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 23.05.2005), ist unbegründet.

Der Senat nimmt zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug

142 Abs. 2 Satz 3 SGG).