LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.05.2013
L 7 AS 61/13 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 3213/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.05.2013 (L 7 AS 61/13 B) - DRsp Nr. 2013/16028

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 61/13 B

DRsp Nr. 2013/16028

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.11.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Köln hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage vom 09.08.2012 gegen den Bescheid vom 18.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.07.2012, mit dem der Beklagte die dem Kläger für den Monat Dezember 2011 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise in Höhe von 643,08 EUR aufgehoben und gemäß § 50 SGB X die Erstattung des Betrages gefordert hat zu Recht abgelehnt. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 () in Verbindung mit §§ Satz 1, () erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.