Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.11.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht (
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 () in Verbindung mit §§ Satz 1, () erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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