LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.05.2013
L 7 AS 182/13 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 2338/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.05.2013 (L 7 AS 182/13 B) - DRsp Nr. 2013/16027

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 182/13 B

DRsp Nr. 2013/16027

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.12.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Unabhängig davon, ob das SG im Hinblick darauf, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich nicht damit einverstanden erklärt hat, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet zu werden, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt hat oder aber eine Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts hätte erfolgen müssen, war der Antrag (auch) aus anderen Gründen abzulehnen.