LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.05.2012
L 7 AS 2252/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 4173/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.05.2012 (L 7 AS 2252/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/10918

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 2252/11 B ER

DRsp Nr. 2012/10918

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.11.2011 geändert. Der Antragsgegner wird einstweilen und vorläufig verpflichtet, den Antragstellern Arbeitslosengeld II nach den §§ 19 - 21 SGB II vom 31.10.2011 bis zum 30.06.2012 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ab Antragstellung (19.12.2011) gewährt und Rechtsanwältin U aus L beigeordnet.

Gründe

Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller (Ast) sind begründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Unrecht eine Verpflichtung des Antragsgegners (Ag) abgelehnt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in dem tenorierten Umfang zu erbringen. Denn sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind hinreichend glaubhaft gemacht worden.