LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.05.2011
L 19 AS 732/11 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 1392/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.05.2011 (L 19 AS 732/11 B) - DRsp Nr. 2011/9972

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 732/11 B

DRsp Nr. 2011/9972

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.04.2011 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Kläger hat am 04.04.2011 vor dem Sozialgericht Köln Untätigkeitsklage auf Bescheidung seines Widerspruches vom 14.12.2010 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 02.12.2010 erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Am 13.04.2011 hat er die Klage für erledigt erklärt, weil die begehrte Entscheidung am 07.04.2011 durch den Beklagten erfolgt ist.

Mit Beschluss vom 14.04.2011 hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil bis zur Erledigung des Verfahrens lediglich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht aber die zur Glaubhaftmachung der Erklärung erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten. Mangels Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse komme im Hinblick auf die Beendigung des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht.

Die dagegen gerichtete Beschwerde, mit der der Kläger geltend macht, das Sozialgericht habe hinreichend Zeit gehabt, ihn auf die aus seiner Sicht fehlenden Unterlagen hinzuweisen, ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.