LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.04.2009
L 7 B 434/08 AS NZB
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 77/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.04.2009 (L 7 B 434/08 AS NZB) - DRsp Nr. 2009/10128

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen L 7 B 434/08 AS NZB

DRsp Nr. 2009/10128

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.11.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 25.11.2008 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unbegründet.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750,00 Euro. Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Streitbefangen ist die Übernahme von Kosten für die Kontogebühren bezüglich des Zeitraumes von April 2008 bis Juni 2008 in Höhe von 15,60 Euro.