LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.04.2009
L 5 B 15/09 KR ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 21/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.04.2009 (L 5 B 15/09 KR ER) - DRsp Nr. 2009/10121

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen L 5 B 15/09 KR ER

DRsp Nr. 2009/10121

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.02.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Antragsteller (AS) seine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin (AG) wirksam gekündigt hat.

Der AS ist hauptberuflich selbständig erwerbstätig und bei der AG freiwillig gegen das Risiko Krankheit versichert. Seit dem 01.01.2008 nimmt er aufgrund einer von ihm am 05.12.2007 unterzeichneten Erklärung an dem Wahltarif "U-Selbstbehalt 00" teil. Am 29.09.2008 kündigte er zum 30.11.2008 unter Vorlage einer Versicherungsbestätigung einer privaten Krankenversicherung seine Mitgliedschaft bei der AG. Die AG teilte dem AS daraufhin mit, dass eine Kündigung zum 30.11.2008 bereits deshalb nicht möglich sei, weil aufgrund der Teilnahme am Wahltarif eine dreijährige Bindungsfrist bestehe (Bescheid vom 31.10.2008). Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die AG zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.01.2009).