LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2012
L 19 AS 1872/11 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 10.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 1842/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2012 (L 19 AS 1872/11 B) - DRsp Nr. 2012/7895

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1872/11 B

DRsp Nr. 2012/7895

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.10.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der am 00.00.1976 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Im Juni 2009 beantragte der Kläger die Gewährung einer Erstausstattung. Der Außendienst der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) stellte einen Bedarf hinsichtlich der Anschaffung eines Herdes, eines Kühlschrankes, einer Waschmaschine, eines Schranks, einer Spüle, einer Sitzgarnitur, eines Tisches, eines Schrankes, eines Fernsehers und eines Schuhschrankes fest. Durch Bescheid vom 25.09.2009 gewährte der Beklagte dem Kläger die Kosten für eine Erstausstattung der Wohnung i.H.v. 1.440,00 EUR.