LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2012
L 1 KR 449/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 20.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 155/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2012 (L 1 KR 449/11 NZB) - DRsp Nr. 2012/6954

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 449/11 NZB

DRsp Nr. 2012/6954

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.06.2011 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für die Durchführung einer Orthonyxiespangen-Behandlung durch eine Podologin i. H. v. 720.- EUR.

Die am 00.00.1939 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet u. a. unter Diabetes mellitus Typ 2. Mit einer von der Klägerin bei der Beklagten am 05.06.2009 eingereichten ärztlichen Bescheinigung vom 06.05.2009 attestierte der Hausarzt Dr. T u.a. ein Einwachsen der Großzehennägel und empfahl eine "Behandlung mit Orthonyxiespangen seitens der Fußpflege". Die Klägerin scheue einen alternativ durchzuführenden chirurgischen Eingriff in Form einer Emmert-Plastik, weil sie an einer diabetischen Stoffwechsellage leide und Wundheilungsstörungen sowie längere Immobilität nicht ausgeschlossen seien.

Mit Bescheid vom 05.06.2009 lehnt die Beklagte die Durchführung der Behandlung ab. Grundsätzlich dürfe sie keine Kostenzusage für eine Orthonyxiespange erteilen, da sie im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages die (ärztlich durchgeführte) Behandlung mit einer Emmert-Plastik zur Verfügung stelle.