LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2011
L 19 AS 1522/10 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 159/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2011 (L 19 AS 1522/10 B) - DRsp Nr. 2011/5333

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1522/10 B

DRsp Nr. 2011/5333

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.07.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.

Durch Bescheid vom 06.05.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von Höhe von 96,94 EUR mtl. für die Zeit vom 01.04.2009 bis 30.09.2009 unter Anrechnung der Umweltprämie als einmaliges Einkommen. Gegen die Berücksichtigung der Umweltprämie als Einkommen legte die Klägerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22.05.2009 zurückwies.