LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2011
L 19 AS 1011/10 NZB
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 10.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 92/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2011 (L 19 AS 1011/10 NZB) - DRsp Nr. 2011/20293

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1011/10 NZB

DRsp Nr. 2011/20293

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.05.2010 - S 8 AS 92/09 - wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Kläger begehrt die Gewährung eines Betrags von 217,11 EUR.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Im vorliegenden Fall sind die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG nicht gegeben.