LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.01.2012
L 20 SO 565/11 B
Fundstellen:
ZEV 2012, 273
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 279/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.01.2012 (L 20 SO 565/11 B) - DRsp Nr. 2012/2435

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2012 - Aktenzeichen L 20 SO 565/11 B

DRsp Nr. 2012/2435

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 28.09.2011 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Münster ab dem 22.10.2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C, I, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Sozialgericht, in dem die Überleitung eines Vermächtnis- und Pflichtteilsanspruchs streitig ist.

Der im Juni 1955 geborene Kläger ist geistig behindert, stationär untergebracht und bezieht von dem Beklagten seit Mai 1965 Sozialhilfe in Form von Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die täglichen Kosten für seine Unterbringung belaufen sich auf ca. 130,00 Euro.

Die Eltern des Klägers errichteten unter dem 20.04.1998, ergänzt am 09.11.1999, ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und dem Kläger nach dem Tod des Erstversterbenden u.a. 1/6 des Nachlasses des Erstver-sterbenden vermachten. Gleichzeitig ordneten sie - neben einem Nachvermächtnis zugunsten der Geschwister des Klägers bzw. deren Kinder sowie Testamentsvollstreckung - an, dass der Vermächtnisanspruch mit dem Tod des Letztversterbenden fällig werde.