Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.09.2011 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Klägerin eingeleitete Rechtsverfolgung - Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 (a. F.) für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2010 - bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Antragsstellerin ausgehen wird. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG Beschluss vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R = SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003 -
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