LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.10.2012
L 20 AY 70/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AY 146/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.10.2012 (L 20 AY 70/12 B) - DRsp Nr. 2012/21682

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2012 - Aktenzeichen L 20 AY 70/12 B

DRsp Nr. 2012/21682

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 31.05.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Kläger begehren mit ihrer Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Sozialgericht, in dem die Höhe der Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) streitig ist.

Die 1964 bzw. 1968 geborenen Kläger sind miteinander verheiratet und serbische Staatsangehörige. Nachdem sie sich erstmals in den Jahren 1988/1989 zur Durchführung eines (letztlich abschlägig beschiedenen) Asylverfahrens im Bundesgebiet aufgehalten hatten, reisten sie am 06.06.2011 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten wiederum die Gewährung von Asyl. Nach Zuweisung an die Beklagte bewilligte diese den Klägern mit Bescheid vom 06.07.2011 Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Kalendermonat Juli 2011 i.H.v. insgesamt 378,34 EUR. Ausweislich der in dem Bescheid enthaltenen Berechnung wurde ferner für die Zeit vom 24. bis 30.06.2011 ein Leistungsanspruch i.H.v. 88,28 EUR (anteilig) festgestellt. Gegen diesen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid legten die Kläger keinen Widerspruch ein.