Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 31.05.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Kläger begehren mit ihrer Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Sozialgericht, in dem die Höhe der Leistungen nach §
Die 1964 bzw. 1968 geborenen Kläger sind miteinander verheiratet und serbische Staatsangehörige. Nachdem sie sich erstmals in den Jahren 1988/1989 zur Durchführung eines (letztlich abschlägig beschiedenen) Asylverfahrens im Bundesgebiet aufgehalten hatten, reisten sie am 06.06.2011 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten wiederum die Gewährung von Asyl. Nach Zuweisung an die Beklagte bewilligte diese den Klägern mit Bescheid vom 06.07.2011 Leistungen nach §
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