LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.10.2012
L 11 AS 1240/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SF 116/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.10.2012 (L 11 AS 1240/12 B) - DRsp Nr. 2013/52

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 1240/12 B

DRsp Nr. 2013/52

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.06.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Im Hauptsacheverfahren (S 33 AS 1840/11) begehrt der Kläger die Aufhebung eines Sanktionsbescheides für die Monate Mai bis Juli 2011. Dabei wird inhaltlich auch um seine Berechtigung zur Nichtteilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme gestritten.

Das Sozialgericht Duisburg (SG) lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Anschluss an die Begründung des Widerspruchsbescheides unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs wegen Verfristung ab (Beschluss vom 06.07.2011). Diese Auffassung teilte das Landessozialgericht (LSG) nicht und bewilligte auf die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 15.11.2011 (L 7 AS 1382/11) Prozesskostenhilfe. Das SG werde "das Klageverfahren auszusetzen haben, um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, in eine Sachprüfung einzutreten und aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes nach medizinischer Ermittlung ( ...) einen Widerspruchsbescheid zu erlassen." Dem folgend setzte die abgelehnte Richterin nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 10.01.2012 den Rechtsstreit bis zur sachinhaltlichen Widerspruchsentscheidung aus.