Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.06.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Im Hauptsacheverfahren (S 33 AS 1840/11) begehrt der Kläger die Aufhebung eines Sanktionsbescheides für die Monate Mai bis Juli 2011. Dabei wird inhaltlich auch um seine Berechtigung zur Nichtteilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme gestritten.
Das Sozialgericht Duisburg (
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