LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.08.2013
L 9 AL 133/13 B
Fundstellen:
NZI 2014, 304
ZInsO 2013, 2324
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 15.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 633/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.08.2013 (L 9 AL 133/13 B) - DRsp Nr. 2013/20060

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2013 - Aktenzeichen L 9 AL 133/13 B

DRsp Nr. 2013/20060

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15.04.2013 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Detmold ab dem 10.06.2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwaltskanzlei H, C-straße 00, 32584 M, beigeordnet; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin vom 17.05.2013 (vorab per Fax eingegangen am gleichen Tag) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15.04.2013 (der Klägerin zugestellt am 19.04.2013), mit dem es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt hat, ist begründet. Der Klägerin war für die Klage gegen den die Gewährung von Insolvenzgeld ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 12.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen.