Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.08.2012 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren S
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit, in dem die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in einem Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung einer Mahngebühr von 3,00 EUR zu klären ist (§ 63 SGB X).
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