LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.08.2011
L 6 AS 525/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 638/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.08.2011 (L 6 AS 525/11 B) - DRsp Nr. 2011/16246

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 525/11 B

DRsp Nr. 2011/16246

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.02.2011 geändert und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, E, bewilligt.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten für eine Klage betreffend die Höhe der Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Widerspruchsverfahren zu bewilligen ist.

Mit Bescheid vom 12.02.2009 forderte der Beklagte unter Aufhebung früherer Leistungsbewilligungen einen Betrag von insgesamt 15.267,67 Euro von der Klägerin zurück. Dem hiergegen gerichteten Widerspruch des Bevollmächtigten der Klägerin half er mit Bescheid vom 30.06.2009 ab und erkannte die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach als erstattungsfähig an.

Mit Schreiben vom 02.07.2009, korrigiert durch Schreiben vom 03.07.2009 überreichte der Bevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten eine Rechnung über einen Betrag von 702,52 Euro an anwaltlichen Kosten. Hierbei legte er als Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) die Höchstgebühr von 520,00 Euro zugrunde.