LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.08.2011
L 19 AS 911/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 747/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.08.2011 (L 19 AS 911/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20247

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 911/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20247

Die Gegenvorstellung des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 30.06.20011 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 06.05.2011 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es fehle jedenfalls an einem Anordnungsgrund, nachdem der Rentenversicherungsträger monatliche Leistungen in einer Höhe bewilligt habe, die die Leistungsansprüche nach dem SGB II überstiegen.

Gegen diesen ihm am 07.07.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25.07.2011 Gegenvorstellung erhoben.

II. Die vom Antragsteller erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.