Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.04.2011 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger eingeleitete Rechtsverfolgung - nachträgliche Übernahme der Aufwendungen für die Leistung einer Mietkaution in Form eines Darlehens - bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht.
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