LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.08.2011
L 19 AS 1299/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 516/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.08.2011 (L 19 AS 1299/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20244

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1299/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20244

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 06.07.2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Sanktionsbescheid, mit dem das Arbeitslosengeld II für die Dauer von drei Monaten um 100 v. H. abgesenkt worden ist.

Durch Bescheid vom 13.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2010 senkte die Stadt E die Regelleistung der Antragstellerin um 30 v.H. ab dem 01.08.2010 für die Dauer von drei Monaten wegen der Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung ab.

Durch Bescheid vom 11,08.2010 senkte die Stadt E die Regelleistung der Antragstellerin um 60 v.H. ab dem 01.09.2010 für die Dauer von drei Monaten wegen der Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung ab.

Durch Bescheid vom 12.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24.05.2011 senkte der Antragsgegner Arbeitslosengeld II der Antragstellerin um 100 v. H. für die Dauer von drei Monaten ab wegen eines Verstoßes gegen eine in dem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 21.04.2011 festgelegte Pflicht - Vorlage einer vollständige Bewerbungsmappe bis zum 10.05.2011. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage.