LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.08.2011
L 11 KA 37/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 89/97

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.08.2011 (L 11 KA 37/12 B) - DRsp Nr. 2012/20039

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 37/12 B

DRsp Nr. 2012/20039

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.01.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Köln hat den Gegenstandswert für das Verfahren S 19 KA 89/97 zu Recht auf 86.919,60 EUR festgesetzt.

Die dagegen erhobenen Einwendungen der Kläger gehen fehl:

1.

Das SG hat sog. Praxiskosten (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -) berücksichtigt. Dies ergibt sich aus der Anfrage des SG vom 15.08.2011 nach dem durch erwarteten Mehrverdienst nach Abzug der Kosten bestimmten wirtschaftlichen Interesse der Kläger und deren Antwort vom 05.12.2011.

2.