Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.01.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Das Sozialgericht (
Die dagegen erhobenen Einwendungen der Kläger gehen fehl:
1.
Das
2.
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