LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.07.2009
L 19 B 189/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 133/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.07.2009 (L 19 B 189/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/17883

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen L 19 B 189/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/17883

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.06.2009 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).