Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.03.2008 - S 17 AS 175/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höherer Regelleistungen für die Zeit vom 01.05. - 30.11.2005 und 01.06. - 31.12.2006 begehrt.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.03.2008 - S 17 AS 168/07 - wird zurückgewiesen.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung höherer Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) infolge des vom Kläger geltend gemachten ernährungsbedingten Mehrbedarfs.
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