LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.07.2009
L 19 AS 41/08
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 175/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.07.2009 (L 19 AS 41/08) - DRsp Nr. 2009/17882

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen L 19 AS 41/08

DRsp Nr. 2009/17882

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.03.2008 - S 17 AS 175/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höherer Regelleistungen für die Zeit vom 01.05. - 30.11.2005 und 01.06. - 31.12.2006 begehrt.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.03.2008 - S 17 AS 168/07 - wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung höherer Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) infolge des vom Kläger geltend gemachten ernährungsbedingten Mehrbedarfs.