LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.06.2009
L 19 B 114/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 54/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.06.2009 (L 19 B 114/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/14713

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2009 - Aktenzeichen L 19 B 114/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/14713

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.04.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller, der nach einer Bescheinigung seines behandelnden Arztes an Hyperlipidämie und Hyperuricämie leidet und daher auf lipidsenkende und purinreduzierte Kost angewiesen ist, seit dem 01.01.2005 Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - zunächst ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung und ohne Bewilligung von Heizkosten mangels entsprechenden Nachweises der Belastung entsprechender Aufwendungen. Einen Mehrbedarf wegen der Krankenkost erkannte die Antragsgegnerin rückwirkend zum 01.01.2005 zunächst in Höhe von 35,79 EUR monatlich und ab dem 01.06.2007 in Höhe von 30,68 EUR an. Heizkosten übernahm sie nach entsprechendem Nachweis ab dem 01.07.2007 in Höhe der monatlichen Vorauszahlungen. Der Antragsteller rügte die Gewährung eines zu geringen Betrages wegen seiner krankheitsbedingten Mehraufwendungen sowie die Nichtübernahme seiner Heizkosten im Zeitraum 01.01.2005 bis zum 30.06.2007, die er mit insgesamt 783,28 EUR bezifferte.