LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.05.2014
L 6 SF 474/14 ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 129/14

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.05.2014 (L 6 SF 474/14 ER) - DRsp Nr. 2014/9870

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 474/14 ER

DRsp Nr. 2014/9870

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.05.2014 einstweilen bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners.

Gründe

Der Aussetzungsantrag ist zulässig.

Nach § 199 Abs. 2 SGG kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Der vom Antragsteller mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 02.05.2014 ist ein vollstreckbarer Titel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Mit ihm wurde der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragsgegnerin ab dem 10.01. bis zum 10.06.2014 Leistungen nach dem SGB II in Form der Regelleistung in Höhe von 345 EUR monatlich zu gewähren. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (s § 175 Satz 1 und 2 SGG).

Der Antrag ist jedoch unbegründet.