Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.04.2014 auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners.
Der Aussetzungsantrag ist zulässig.
Nach § 199 Abs. 2 SGG kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Der vom Antragsteller mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 15.04.2014 ist ein vollstreckbarer Titel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Mit ihm wurde der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragsgegnerin ab dem 02.04. bis zum 30.09.2014, Leistungen nach dem SGB II in Form der Regelleistung in Höhe von 391 EUR monatlich zu gewähren. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 175 Satz 1 und 2 SGG).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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