LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.05.2014
L 2 AS 771/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 1086/14

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.05.2014 (L 2 AS 771/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/8808

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 771/14 B ER

DRsp Nr. 2014/8808

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.04.2014 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Verfahrenshindernisse liegen nicht vor. Schon aufgrund der Vertretung des Antragstellers durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt war Stand und Ausgang des vom Antragsteller nunmehr offenbar gestellten Betreuungsantrags für dieses Verfahren unbeachtlich.

Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auch formell ist der Beschluss entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, denn im Beschlussverfahren und auch im Beschwerdeverfahren ist anders als im Urteilsverfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben.

Eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose im Wege eines Darlehens konnte nicht erfolgen, weil weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist.