Der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.01.2013 wird abgeändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 06.11.2012 gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.10.2012 wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist eine Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrags nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der am 00.00.1950 geborene Antragsteller lebt zusammen mit seiner am 00.00.1950 geborenen Ehefrau und seiner am 00.00.1978 geborenen Tochter in einer Mietwohnung in E (Nettokaltmiete 350 EUR, kalte Nebenkosten 128 EUR, Heizkosten 53 EUR monatlich, zusammen: 531 EUR). Die Wamwasseraufbereitung erfolgt über die Heizungsanlage. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben eine Hausrat- und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen (jährlicher Beitrag 102,34 EUR und 64,93 EUR).
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