LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.04.2009
L 8 B 2/09 LW ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 09.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 LW 4/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.04.2009 (L 8 B 2/09 LW ER) - DRsp Nr. 2009/10126

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen L 8 B 2/09 LW ER

DRsp Nr. 2009/10126

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 09.02.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 09.02.2009, mit dem dieses im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.08.2008 ab Antragseingang am 29.01.2009 teilweise mit der Maßgabe angeordnet hat, dass monatlich lediglich 98,- EUR einbehalten werden können, ist nicht zu Gunsten der Antragstellerin zu ändern. Die weitergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 06.08.2008 gem. § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kommt nicht in Betracht.