Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren vor dem Landessozialgericht.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig sowie die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§§ 73a, 121 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend fehlt dem Beschwerdeverfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht. Das Sozialgericht Duisburg hat den Eilantrag der Antragsteller auf Zusicherung der Aufwendungen für eine ihnen von ihnen begehrte neue Wohnung unter der Anschrift L-Straße 00, E, zu Recht abgewiesen. Auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag betreffend die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH im erstinstanzlichen Verfahren (L 2 AS 2299/12 B) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
rechtskräftig
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