LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.01.2013
L 20 SO 361/12 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SO 175/12 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.01.2013 (L 20 SO 361/12 B) - DRsp Nr. 2013/3156

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen L 20 SO 361/12 B

DRsp Nr. 2013/3156

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.08.2012 betreffend den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das Eilverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, E beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten für ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund.

In dem Eilverfahren ging es um die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung in einer Übernachtungsstelle für Obdachlose nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Sozialhilfe (SGB XII).