LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.11.2013
L 19 AS 1952/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 3410/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.11.2013 (L 19 AS 1952/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/25357

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1952/13 B ER

DRsp Nr. 2013/25357

Tenor

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.09.2013 werden zurückgewiesen. Der Hilfsantrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer Regelungsanordnung, mit der der Antragsgegner zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Ausbildung der Antragstellerin zur Erzieherin verpflichtet wird. Nachdem die Antragstellerin die Ausbildung zwischenzeitlich (05.11.2013) abgebrochen hat, hat sie ihr Begehren auf die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 05.11.2013 beschränkt und hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung für diesen Zeitraum beantragt.

Die am 00.00.1983 geborene Antragstellerin wohnt mit ihrem Bruder, ihrer Schwester und ihrer minderjährigen Nichte zusammen. Für die gemeinsame Wohnung fallen Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 599,00 EUR an. Der Bruder der Antragstellerin bezieht Leistungen nach dem SGB XII, ihre Schwester bezieht zusammen mit ihrer Tochter Leistungen nach dem SGB II.