LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.10.2013
L 7 AS 1725/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 817/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.10.2013 (L 7 AS 1725/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/23550

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.10.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 1725/13 B ER

DRsp Nr. 2013/23550

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 12.09.2013 wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 27.08.2013 ergänzt. Der Tenor wird klarstellend neu gefasst. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern für den Monat August 2013 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 74,84 EUR sowie für die Monate September und Oktober 2013 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von jeweils 232,- EUR zu gewähren. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen die in dem Änderungsbescheid vom 22.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2013 enthaltene Erstattungsforderung und die Aufrechnung in Höhe von 116,90 EUR monatlich ebenso wie der Widerspruch vom 16.08.2013 gegen die in dem Änderungsbescheid vom 15.07.2013 enthaltene Erstattungsforderung und die Aufrechnung in Höhe von 120,- EUR monatlich aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die in den Monaten August 2013 bis Oktober 2013 aufgrund der Aufrechnungen einbehaltenen Beträge wieder an die Antragsteller auszuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 3/4.

Gründe

I.