LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.10.2013
L 12 AS 1102/13 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SF 106/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.10.2013 (L 12 AS 1102/13 B) - DRsp Nr. 2013/23115

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.10.2013 - Aktenzeichen L 12 AS 1102/13 B

DRsp Nr. 2013/23115

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2013 abgeändert. Die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 226,10 EUR (Zweihundertsechsundzwanzig Euro und Zehn Cent) festgesetzt. Die Beschwerde des Erinnerungsführers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Im zugrunde liegenden Klageverfahren machte die durch den Erinnerungsführer vertretene Klägerin für den Zeitraum ab März 2012 monatlich weitere Regelleistungen in Höhe von je 29,50 EUR bis auf weiteres sowie für die Monate März und April 2012 einen Wohnkostenzuschuss von jeweils 42,20 EUR geltend. Im Verlauf des Verfahrens gab der Beklagte mit Schriftsätzen vom 06.11.2012 und 21.11.2012 ein sich auf die streitigen KdU beziehendes Teilanerkenntnis ab, welches die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.11.2012 annahm. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.12.2012 nahm sie die sich noch auf die streitige Regelleistung beziehende Klage zurück.

Am 16.01.2013 beantragte der der Klägerin im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnete Erinnerungsführer die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wie folgt festzusetzen: