LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.10.2011
L 20 SO 373/11 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SF 264/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.10.2011 (L 20 SO 373/11 B) - DRsp Nr. 2011/18387

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.10.2011 - Aktenzeichen L 20 SO 373/11 B

DRsp Nr. 2011/18387

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 07.06.2011 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen den Kostenansatz für das vor dem Sozialgericht geführte Klageverfahren. Dort streiten die Beteiligten darüber, ob die Beklagte als Träger der Sozialhilfe von den Beschwerdeführern nach § 104 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) die Erstattung von Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 8.949,24 Euro beanspruchen kann, die sie deren minderjährigem Sohn erbracht hat.

Durch Beschluss vom 17.02.2011 setzte das Sozialgericht Münster den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren vorläufig auf 8.949,24 Euro fest. Daraufhin forderte der Kostenbeamte die Beschwerdeführer mit Kostenrechnung vom 23.02.2011 auf, Gerichtskosten in Höhe von 363,00 Euro binnen eines Monats zu überweisen, wobei er irrtümlich einen Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro zugrunde legte.