LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.10.2008
L 11 B 19/08 KR ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 392/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.10.2008 (L 11 B 19/08 KR ER) - DRsp Nr. 2010/15745

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.10.2008 - Aktenzeichen L 11 B 19/08 KR ER

DRsp Nr. 2010/15745

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.08.2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da es an einem Anordnungsanspruch mangelt.

Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.