LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2011
L 19 AS 1111/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1590/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2011 (L 19 AS 1111/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20274

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1111/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20274

Die Beschwerde der Antragsteller zu 1), 2) und 4) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.05.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf einstweilige Verpflichtung des Antraggegners zur Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).

Die Antragsteller zu 1) und 2) sind gemeinsam erziehungsberechtigte Eltern der 1994 geborenen Antragstellerin zu 4) sowie des 1990 geborenen Antragstellers zu 3), der Student ist und in dessen Namen eine Beschwerde nicht eingelegt worden ist.

Die Antragsteller bewohnen ein 140 qm großes und mit periodisch nachzutankendem Flüssiggas beheiztes Haus, das zu einem Monatsmietzins von 1200,00 Euro zzgl. eines Nebenkostenabschlages von 200,00 Euro angemietet ist. Nach Angaben der Antragsteller sind Mietzins und Nebenkosten durchgängig gezahlt worden; die Neubetankung des Flüssiggastankes steht an.

Der Antragsteller zu 1) ist seit 2005 als niedergelassener Gynäkologe freiberuflich in einer angemieteten Praxis tätig.