Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.08.2009 geändert.
Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, der Antragstellerin für die Abnahmestelle I-str. 00 in 00000 L ein Darlehen in Höhe von 248,00 EUR zur Tilgung der bei der Stadtwerken L GmbH bestehenden und mit Schreiben vom 10.09.2009 angemahnten Zahlungsrückstände zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge zu 1/4.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in dem tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
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