LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2009
L 7 B 311/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 93/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2009 (L 7 B 311/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/22496

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen L 7 B 311/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/22496

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.08.2009 geändert.

Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, der Antragstellerin für die Abnahmestelle I-str. 00 in 00000 L ein Darlehen in Höhe von 248,00 EUR zur Tilgung der bei der Stadtwerken L GmbH bestehenden und mit Schreiben vom 10.09.2009 angemahnten Zahlungsrückstände zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge zu 1/4.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in dem tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.