LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.08.2009
L 19 B 204/09 AS
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 73/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.08.2009 (L 19 B 204/09 AS) - DRsp Nr. 2009/21532

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2009 - Aktenzeichen L 19 B 204/09 AS

DRsp Nr. 2009/21532

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.06.2009 geändert.

Den Klägern wird ab dem 02.06.2009 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, E, beigeordnet.

Gründe:

Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit um die Höhe der Regelleistung nach dem SGB II.

Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der am 00.00.1988 und 00.00.1984 geborenen Kläger zu 2) und 3), mit denen sie in Bedarfsgemeinschaft lebt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2009 hat die Beklagte mehrere u.a. mit Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung nach dem SGB II begründete Widersprüche gegen die Bescheide vom 12.12.2008 (3 Bescheide), 22.01.2009 und 04.02.2009 zurückgewiesen, mit denen den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter Ansatz von Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II für die Klägerin zu 1) und für die Kläger zu 2) und 3) bewilligt worden waren.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 23.03.2009 erhobene und mit Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung begründete Klage, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.06.2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.