LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.08.2009
L 19 B 164/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 75/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.08.2009 (L 19 B 164/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/21164

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2009 - Aktenzeichen L 19 B 164/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/21164

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt Leistungen nach dem SGB II für die Anschaffung eines Kondenswäschetrockners und Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens.

Der Antragsteller bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und drei Kindern (11, 9 und 2 Jahre alt) Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Er bewohnt mit seiner Familie eine 3-Zimmer-Wohnung, zu der ein Kellerraum, ein Abstellraum und 150 m² mit- vermietete Gartenfläche gehören sowie ein im selben Hause gelegenes Apartment mit einer im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche von 24 m² ohne Gartennutzung. Der Mietvertrag enthält den handschriftlichen Zusatz "Es dürfen nur Trockner verwendet werden, die das Kondenswasser auffangen". Nach dem für das Apartment abgeschlossenen Mietvertrag ist der Mieter berechtigt, einen Trockenraum/Speicher zu benutzen.