LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.07.2011
L 8 R 280/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 28.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 912/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.07.2011 (L 8 R 280/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20237

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2011 - Aktenzeichen L 8 R 280/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20237

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 28.2.2011 geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10.12.2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.11.2010 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.046.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.11.2010, mit dem diese aufgrund einer Betriebsprüfung eine Beitragsnachforderung von 4.187.013,47 Euro (einschließlich Säumniszuschläge i.H.v. 1.848.015,50 Euro) für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 30.9.2005 geltend macht.