Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 16.01.2013 wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.12.2012 geändert. Der Antrag vom 07.12.2012 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30.11.2012 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Der im laufenden Leistungsbezug bei dem Antragsgegner stehende Antragsteller begehrte erstinstanzlich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02.12.2012 gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 30.11.2012 anzuordnen.
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 18.01.2013 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.12.2012, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 30.11.2012 angeordnet hat, ist zulässig und begründet.
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