Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.02.2012 werden zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu zahlen sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) im erstinstanzlichen Verfahren.
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