LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2013
L 4 U 254/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 73/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2013 (L 4 U 254/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/6658

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2013 - Aktenzeichen L 4 U 254/12 B ER

DRsp Nr. 2013/6658

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.04.2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens auch im zweiten Rechtszug. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird endgültig auf 7719,20 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Antragstellerin) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und einer Klage sowie die Rückerstattung eines für das Beitragsjahr 2010 von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Antragsgegnerin) erhobenen Beitragszuschlages.

Nach der Fusion der BG Bahnen mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft veranlagte die Antragsgegnerin die Antragstellerin gemäß § 159 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für das Jahr 2010 zu einem neuen Gefahrtarif (Bescheid vom 25.08.2010). Die Veranlagung erfolgte aufgrund der Unternehmensart "Sportunternehmen" zu den Gefahrtarifstellen 32.1 (Sportunternehmen - bezahlte Sportler der 1. oder 2. Fußballbundes- oder den Fußballregionalligen - Gefahrklasse 57,81), 32.2 (Sportunternehmen - sonstige bezahlte Sportler Gefahrklasse 45,04 -) und 32.3 (Sportunternehmen - übrige Versicherte Gefahrklasse 2,42 -).