LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2013
L 4 R 62/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 783/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2013 (L 4 R 62/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/6657

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2013 - Aktenzeichen L 4 R 62/13 B ER

DRsp Nr. 2013/6657

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 07.12.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Kosten für eine ihr ihrer Auffassung nach zu gewährende stationäre Maßnahme in einer Fachklinik.