LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2011
L 19 AS 66/11 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1867/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2011 (L 19 AS 66/11 B) - DRsp Nr. 2011/20315

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 66/11 B

DRsp Nr. 2011/20315

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.12.2010 geändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q, N, beigeordnet.

Gründe

Die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger zu 1), 2) und 3) wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen Rückforderungsansprüche des Beklagten hinsichtlich nach dessen Ansicht zu Unrecht erbrachter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) wegen zunächst verschwiegenen Einkommenszuflusses.

Durch einen anonymen Hinweis erhielt der Beklagte am 29.06.2009 Kenntnis von Anfang 2007 den seinerzeit im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehenden Klägern zugeflossenen Mitteln.