LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2011
L 19 AS 61/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 2575/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2011 (L 19 AS 61/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20314

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 61/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20314

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.12.2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (im Folgenden einheitlich Antragsgegner) bewilligte dem Antragsteller aufgrund eines vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen geschlossenen Vergleichs vom 15.04.2009 (Az.: L 6 B 1/09 AS ER) darlehensweise Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) ab Dezember 2008.

Mit seinem erneuten einstweiligen Rechtsschutzbegehren hat der Antragsteller die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme rückständiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge begehrt, die er zunächst auf 568,- EUR beziffert hat. Nachdem ihm der Antragsgegner ein entsprechendes Darlehen gewährt hat (Bescheid vom 30.11.2010), hat der Antragsteller geltend gemacht, der Rückstand betrage 851,- EUR zzgl. einer Mahngebühr von 52,- EUR. Ferner hat er beantragt, den Antragsgegner zur Übernahme der ihm entstandenen Anwaltsgebühren zu verpflichten und ggf. disziplinarische Maßnahmen gegen dessen Mitarbeiter einzuleiten.