LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.02.2012
L 8 R 1047/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 2736/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.02.2012 (L 8 R 1047/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/6951

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2012 - Aktenzeichen L 8 R 1047/11 B ER

DRsp Nr. 2012/6951

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.10.2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 106.594,81 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Erhebung von Säumniszuschlägen auf Grund einer Betriebsprüfung in Höhe von insgesamt 426.379,22 Euro.